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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2012, Az.: X ZR 2/10
Ermittlung des Streitwerts in einem patentrechtlichen Verletzungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24627
Aktenzeichen: X ZR 2/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 02.09.2009 - AZ: 5 Ni 65/09 (EU)

BGH - 21.02.2012 - AZ: X ZR 2/10

BGH, 08.10.2012 - X ZR 2/10

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen:

Tenor:

Auf die innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG erhobene Gegenvorstellung des Patentanwalts Dr. K. wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 2012 der Streitwert für beide Instanzen auf 11.500.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Betrag ergibt sich aus der Addition der Streitwerte der beiden Verletzungsverfahren X ZR 8/10 (10.000.000 Euro) und X ZR 110/11 (1.500.000 Euro). Den Streitwert in dem Verfahren X ZR 8/10 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Die Gegenvorstellung, mit der eine Erhöhung des Streitwerts in dem Verfahren X ZR 110/11 beantragt worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Meier-Beck

Mühlens

Gröning

Grabinski

Hoffmann

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