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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 5 StR 421/12

Unterlassen der Prüfung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB (hier: krankhafte geistig-seelische Störung); Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.2012
Aktenzeichen
5 StR 421/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 26091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neuruppin - 14.05.2012

Verfahrensgegenstand

Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat vermag dem Urteil noch zu entnehmen, dass der Angeklagte an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischen Störung leidet (Schwachsinn), bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369) und auch die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Prüfung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB unterlassen hat.

Ungeachtet der absehbaren Schwierigkeiten bei einer Therapie des Angeklagten wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen alsbald (vgl. auch § 67 Abs. 5 StGB) auf eine Grundlage für eine Maßregelaussetzung durch soziale Absicherungen (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 2, §§ 68a, 68b StGB) hinzuarbeiten sein.

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