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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 2 StR 353/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.2012
Aktenzeichen
2 StR 353/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 26180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 14.03.2012

Verfahrensgegenstand

Versuchter Betrug

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob der Angeklagte zu Recht nur wegen versuchten Betruges bestraft worden ist, kann dahinstehen; denn dadurch ist er jedenfalls nicht beschwert.

Becker
Fischer
Appl
Krehl
Ott