Beschl. v. 19.09.2012, Az.: V ZB 73/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Düsseldorf - 19.03.2012 - AZ: 152 A XIV 18/12 / B
LG Düsseldorf - 26.03.2012 - AZ: 25 T 160/12
BGH, 19.09.2012 - V ZB 73/12
Redaktioneller Leitsatz:
Die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 1 WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK zwar einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (ständige Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 2010 V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99; vom 14. Juli 2011 V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257). Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ist aber hier nicht anwendbar, weil Afghanistan nicht Vertragsstaat ist; auch besteht keine vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung. Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug der Abschiebungshaft.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
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