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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2012, Az.: IX ZR 1/10
Revisonsgerichtliche Überprüfung einer Entscheidung im Hinblick auf eine Verneinung der Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23142
Aktenzeichen: IX ZR 1/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 29.05.2009 - AZ: 2-4 O 378/07

OLG Frankfurt am Main - 16.12.2009 - AZ: 4 U 141/09

BGH, 13.09.2012 - IX ZR 1/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 13. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.321,19 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

2

1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung keine Kenntnis des Beklagten von der bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin festgestellt und damit die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO verneint. Von den Beweisgrundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in diesem Zusammenhang entgegen dem von der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht abgewichen. Einen entsprechenden Obersatz des Berufungsurteils legt die Beschwerde auch nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff.).

3

2. Die vom Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Verfassungsgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unter Umständen nicht ausreichend erörterte Mutmaßung, aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen K 4 (und K 8) ergebe sich in Höhe der nicht durch Zahlung berichtigten Steuerschuld von 11.758,28 € eine Verrechnung, rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit die Zulassung der Revision nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, wieso der Beklagte angesichts des erstmaligen Steuerrückstands bei Eingang der Überweisung vom 21. Oktober 2005 wegen des Restbetrages auf eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen müssen, selbst wenn diese Schuld nicht anderweitig getilgt worden ist.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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