Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.2012, Az.: IX ZB 80/12
Anfechtbarkeit einer Entscheidung über eine Gehörsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.2012
- Aktenzeichen
- IX ZB 80/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 23651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Tübingen - 07.09.2011 - AZ: II 1 IK 1/00
- LG Tübingen - 13.03.2012 - AZ: 5 T 211/11
- LG Tübingen - 13.03.2012 - AZ: 5 T 212/11
- LG Tübingen - 27.04.2012 - AZ: 5 T 211/11
- LG Tübingen - 27.04.2012 - AZ: 5 T 212/11
- nachfolgend
- BGH - 12.09.2012 - AZ: IX ZB 70/12
- BGH - 12.09.2012 - AZ: IX ZB 71/12
- BGH - 12.09.2012 - AZ: IX ZB 79/12
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 212/11) vom 27. April 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist wegen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Beteiligte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.