Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2012, Az.: 4 StR 252/12
Einstellung eines Verfahrens nach Tod des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21894
Aktenzeichen: 4 StR 252/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 206a Abs. 1 StPO

Fundstellen:

NStZ-RR 2012, 6

NStZ-RR 2012, 359

StraFo 2012, 472

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 23.08.2012 - 4 StR 252/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8).

2

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.