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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2012, Az.: 4 StR 252/12

Einstellung eines Verfahrens nach Tod des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.2012
Aktenzeichen
4 StR 252/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 2012, 6
  • NStZ-RR 2012, 359
  • StraFo 2012, 472

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8).

2

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Mutzbauer
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