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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.2012, Az.: 4 StR 284/12
Vollziehung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bei Vorliegen der Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes nach Erledigung der Hälfte der Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22499
Aktenzeichen: 4 StR 284/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 27.03.2012

Verfahrensgegenstand:

schwere räuberische Erpressung

BGH, 21.08.2012 - 4 StR 284/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 27. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre der Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind.

2

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Unterbringung zu vollziehende Teil der Strafe so zu bestimmen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 167/12, Rn. 3). Das Landgericht hat seiner Bestimmung des Vorwegvollzugs irrtümlich den Zwei-Drittel-Zeitpunkt zugrunde gelegt.

4

Einer Zurückverweisung bedarf es deshalb jedoch nicht. Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzugs analog § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO selbst auf drei Jahre und sechs Monate bestimmen, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Therapie voraussichtlich ein Jahr dauern wird. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen.

5

Aufgrund des nur sehr geringen Erfolges der Revision, ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die vollen Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter

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