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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2012, Az.: VII ZB 48/10
Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Gehörsrüge gem. § 321a ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22540
Aktenzeichen: VII ZB 48/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 19.11.2009 - AZ: 213 C 290/05

LG Berlin - 15.06.2010 - AZ: 65 T 183/09

BGH - 14.06.2012 - AZ: VII ZB 48/10

BGH, 20.08.2012 - VII ZB 48/10

Redaktioneller Leitsatz:

Allein deshalb, weil ein Prozessbeteiligter meint, neue Tatsachen vorbringen zu können, kommt eine Gehörsrüge nicht in Betracht.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. In Verfahren mit Anwaltszwang wird der Partei gemäß § 78b Abs. 1 ZPO auf ihren Antrag ein Notanwalt beigeordnet, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Gehörsrüge, für deren Erhebung der Schuldner die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Sie wäre bereits unzulässig, weil die Rechtsverteidigung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren Erfolg hatte und er dementsprechend durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2012 nicht beschwert ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Umschreibung des Räumungstitels in erster und zweiter Instanz wendet, zurückgewiesen. Eine Beschwer des Schuldners ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorgenannten Beschluss auf die für den Gläubiger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG eröffnete Möglichkeit hingewiesen ist, unter den dort genannten Voraussetzungen die Räumung und Herausgabe des vom Schuldner innegehaltenen Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben.

3

Im Übrigen wäre einer Gehörsrüge auch in der Sache kein Erfolg beschieden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat sein tatsächliches Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass der Schuldner meint, neue Tatsachen vorbringen zu können, vermag den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht zu rechtfertigen.

4

2. Der Senat versteht das Begehren des Schuldners dahin, dass er lediglich auf Beiordnung eines Notanwalts für eine derzeit nur beabsichtigte Gehörsrüge anträgt. Die Einlegung einer Gehörsrüge kann in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen dort zugelassen Rechtsanwalt erfolgen - § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er selbst eine Gehörsrüge hat einlegen wollen, die dann gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden müsste.

Kniffka

Safari

Chabestari

Eick

Halfmeier

Leupertz

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