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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2012, Az.: 2 StR 152/12

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.08.2012
Aktenzeichen
2 StR 152/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 22615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 01.09.2011

Verfahrensgegenstand

versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung und des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Fischer
Schmitt
Krehl
Ott