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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2012, Az.: 2 StR 152/12
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22615
Aktenzeichen: 2 StR 152/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 01.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 08.08.2012 - 2 StR 152/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung und des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Fischer

Schmitt

Krehl

Ott

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