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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2012, Az.: V ZR 18/11
Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22058
Aktenzeichen: V ZR 18/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 13.08.2008 - AZ: 2 O 289/06

KG Berlin - 13.12.2010 - AZ: 26 U 196/08

BGH, 30.07.2012 - V ZR 18/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Satz 2 des Tenors des am 16. März 2012 verkündeten Urteils des Senats wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 17. Juli 2012 wie folgt berichtigt:

"Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. August 2008 hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz wegen der fehlenden vertikalen Abdichtung zurückgewiesen worden ist."

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 16.03.2012 - V ZR 18/11

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