Beschl. v. 26.07.2012, Az.: III Z 53/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 06.08.2010 - AZ: 23 O 26/10
KG Berlin - 13.12.2011 - AZ: 9 U 238/10
Fundstelle:
BFH/NV 2012, 1920
BGH, 26.07.2012 - III Z 53/12
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Dr. Remmert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 2011 - 9 U 238/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 64 % und der Kläger zu 2 zu 36 % zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 291.325,91 € festgesetzt.
Gründe
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagten falle ein qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht nicht zur Last.
Insoweit hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall durch seinen Beschluss vom 26. April 2012 (III ZR 215/11, [...]) bereits entschieden, dass die Beklagte durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen hat, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht (aaO Rn. 14 ff).
Damit ist diese auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage bereits - zum Nachteil der Kläger - geklärt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Remmert
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