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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.2012, Az.: XII ZB 170/11
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung (hier: Sorgerecht) gem. Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a-VO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20556
Aktenzeichen: XII ZB 170/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bamberg - 12.01.2011 - AZ: 211 F 1651/10

OLG Bamberg - 21.03.2011 - AZ: 2 UF 59/11

BGH - 28.04.2011 - AZ: XII ZB 170/11

Rechtsgrundlagen:

Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a VO

§ 28 IntFamRVG

§ 32 IntFamRVG

§ 574 Abs. 2 ZPO

§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

Fundstellen:

FamRBint 2012, 87

FamRZ 2012, 1561

FF 2012, 423

FPR 2013, 106

FuR 2012, 596

JZ 2012, 639

MDR 2012, 1114-1115

NJW 2012, 6

NJW-RR 2012, 1155

NJW-Spezial 2012, 678

BGH, 25.07.2012 - XII ZB 170/11

Amtlicher Leitsatz:

Brüssel II a-Verordnung Art. 22 a ff.; IntfamRVG §§ 28, 29, 32; ZPO §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2

  1. a)

    Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a-VO ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

  2. b)

    Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen ( §§ 32, 29 IntFamRVG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2011 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung.

2

Aus der Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) mit der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) ist das Kind A., geboren am 6. August 2006, hervorgegangen. Mit Beschluss vom 15. November 2010 übertrug das Gericht des II. und III. Stadtbezirks in Budapest unter Abänderung vorangegangener Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des Kindes der Mutter. Der mit dem Kind in Deutschland lebende Vater wurde u. a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Mutter zu übergeben.

3

Das Amtsgericht hat dem Antrag des Vaters, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, stattgegeben. Auf die hierauf von der Mutter eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen und unter anderem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Rechtsbeschwerde.

4

Seinen Antrag, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2011 (XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959) als unzulässig zurückgewiesen.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

6

1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 1 Nr. 1, 32, 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162 - im Folgenden: IntFamRVG) i.V.m. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel II a-VO) statthaft (zur Anwendung des IntFamRVG - und damit auch dessen § 28 - im vorliegenden Verfahren s. Senatsbeschluss vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 8 ff.).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Vater die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hat.

8

a) Gemäß § 32 i.V.m. § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 32 i.V.m. § 29 Satz 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2).

9

Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (BGH Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 - NJW-RR 2010, 784 Rn. 5 [BGH 25.03.2010 - V ZB 159/09]).

10

b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Zutreffend hat die Mutter in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung dargetan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht ausdrücklich äußert. In seiner Begründung führt der Vater zwar aus, dass - seiner Auffassung nach - ein Verstoß gegen Art. 23 b Brüssel II a-VO vorliege, weil das seinerzeit vier Jahre alte Kind von dem ungarischen Gericht nicht angehört wurde. Damit genügt die Rechtsbeschwerdebegründung den Zulässigkeitsanforderungen jedoch nicht.

Dose
Weber-Monecke
Vézina
Schilling
Botur

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