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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2012, Az.: IX ZR 138/12
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserkllärung i.R.e. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19752
Aktenzeichen: IX ZR 138/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.12.2010 - AZ: 7 O 201/10

KG Berlin - 15.11.2011 - AZ: 6 U 7/11

Rechtsgrundlage:

§ 91a Abs. 1 ZPO

BGH, 20.07.2012 - IX ZR 138/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Da die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, können im Revisionsrechtszug Rechtsanwälte, auch wenn sie nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, die Erledigung wirksam erklären.

  2. 2.

    Ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann eine Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 12.250 €.

Gründe

I.

1

Der Schuldner schloss in den Jahren 1995 und 2002 mit der Beklagten einen Kapitallebensversicherungs- und einen Rentenversicherungsvertrag. Unter dem 28. April 2008 vereinbarte er mit der Beklagten den Ausschluss der Verwertung. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen beim Insolvenzgericht am 16. Oktober 2008 eingegangenen Antrag eines Sozialversicherungsträgers am 6. Februar 2009 eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 kündigte dieser gegenüber der Beklagten die Versicherungsverträge und verlangte die Auszahlung der Rückkaufswerte. Zum 1. März 2010 hatte die Lebensversicherung einen Rückkaufswert von 9.079,83 € und die Rentenversicherung einen Rückkaufswert von 5.502,49 €.

2

Das Landgericht hat die Klage in Höhe des Freibetrags von 12.250 € abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Kammergericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen wird, und die Revision zugelassen. Der Kläger hat nach Einlegung und Begründung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die noch geltend gemachte Forderung nebst Zinsen beglichen und außerprozessual die Kostenübernahme erklärt hatte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

3

Der Senat hat somit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 3 ZPO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

4

1.

Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden. Der Kläger und die Beklagte haben die Erledigungserklärung schriftsätzlich abgegeben. Das genügt den Formerfordernissen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, konnten die die Beklagte vertretenden Rechtsanwälte, obwohl sie beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen sind, die Erledigung wirksam erklären, § 78 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f; vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 6).

5

2.

Ist der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, ZUM 2011, 340 Rn. 8). Danach waren der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Revision des Klägers hätte Erfolg gehabt; auf die Revision des Klägers hätten die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden müssen, insoweit sie die Klage abgewiesen haben, und wäre die Beklagte zu verurteilen gewesen, an den Kläger auch die weiter geltend gemachten 12.250 € nebst Zinsen zu zahlen (§ 169 VVG). In seinem Urteil vom 1. Dezember 2011 (IX ZR 79/11, NJW 2012, 678 Rn. 29), das nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangen ist, hat der Senat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine Kapitallebensversicherung kündigen kann, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.

Dass die streitgegenständlichen Versicherungen in die Insolvenzmasse gefallen sind, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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