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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2012, Az.: X ZR 77/11
„Verdichtungsvorrichtung“
Aussetzung eines an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss eines ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20268
Aktenzeichen: X ZR 77/11
Entscheidungsname: Verdichtungsvorrichtung
ECLI: [keine Angabe]
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 15.12.2009 - AZ: 4a O 300/04

OLG Düsseldorf - 09.06.2011 - AZ: I-2 U 8/10

Fundstellen:

BlPMZ 2012, 388

GRUR 2012, 10

GRUR 2012, 1072 "Verdichtungsvorrichtung"

Mitt. 2012, 409 "Verdichtungsvorrichtung"

BGH, 17.07.2012 - X ZR 77/11

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 148; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544; PatG §§ 81 ff.

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 100 49 552, das eine Anbringungs- und Verdichtungsvorrichtung betrifft, verurteilt und u.a. ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

2

Die von der Beklagten beantragte Aussetzung bis zur Entscheidung über die am 19. April 2011 eingereichte neue Nichtigkeitsklage hält der Senat nicht für zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens (BGHZ 158, 372, 376 - Druckmaschinentemperierungssystem; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 f. [BGH 28.09.2011 - X ZR 68/10] - Klimaschrank). Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte stützt ihre neue Klage im Wesentlichen auf behauptete offenkundige Vorbenutzungshandlungen. Ob sie hiermit Erfolg hat und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis erbringen kann, ist offen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Grabinski

Bacher

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