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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: IX ZB 18/12
Rechtsschutzinteresse eines einen Insolvenzantrag stellenden Sozialversicherungsträgers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kündigung des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19974
Aktenzeichen: IX ZB 18/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aachen - 07.07.2011 - AZ: 91 IN 68/11

LG Aachen - 23.01.2012 - AZ: 6 T 101/11

Fundstellen:

DB 2012, 6

DB 2012, 1922

EWiR 2012, 763

GuT 2012, 418

JZ 2012, 639

MDR 2012, 1254-1255

NJW-Spezial 2012, 630

NWB 2012, 2832

NWB direkt 2012, 917

NZG 2012, 1353-1354

NZI 2012, 7

NZI 2012, 708

NZS 2012, 819

StuB 2012, 727

WM 2012, 1639-1640

ZInsO 2012, 1565-1566

ZIP 2012, 5-6

ZIP 2012, 1674-1675

BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 14 Abs. 1 Satz 2

Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrages erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 12. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.676,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 22. Februar 2011 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, eine Krankenkasse, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 9. März 2011 stellte auch die weitere Beteiligte zu 2, ebenfalls eine Krankenkasse, einen entsprechenden Antrag. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestellte das Insolvenzgericht am 9. Mai 2011 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete Sicherungsmaßnahmen an.

2

In der Zeit vom 11. bis zum 16. Mai 2011 leistete die Lebensgefährtin des Schuldners insgesamt 15.147,08 € auf fällige Gläubigerforderungen. Dabei glich sie auch die Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 aus. Der Schuldner ist nicht zu einer Rückzahlung der für ihn erbrachten Leistungen verpflichtet. Seiner bei der weiteren Beteiligten zu 2 versicherten Arbeitnehmerin kündigte er im Hinblick auf die Schließung seiner zweiten Betriebsstätte zum 31. Mai 2011 und meldete sie bei der weiteren Beteiligten zu 2 ab. Am 19. Mai 2011 führte der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten aus, die im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Zahlungsunfähigkeit bestehe nicht mehr fort.

3

Bereits durch Schreiben vom 17. Mai 2011 hat die weitere Beteiligte zu 1 ihren Antrag für erledigt erklärt. Die weitere Beteiligte zu 2 hat demgegenüber am 28. Mai 2011 unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO um gerichtliche Entscheidung über den Eröffnungsantrag gebeten. Der Schuldner hat sich der Erledigungserklärung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen. Das Insolvenzgericht hat die beiden zuvor getrennt geführten Verfahren miteinander verbunden, den Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig abgewiesen und im Übrigen über die Kosten entschieden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

5

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in Übereinstimmung mit dem Wortlaut auch dann eröffnet ist, wenn der zeitlich vorangegangene Antrag noch anhängig ist (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 14 Rn. 117 ff; Hmb-Komm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 69; Frind, ZInsO 2011, 412, 416), oder ob das vorausgegangene Antragsverfahren abgeschlossen sein muss (vgl. LG Leipzig, NZI 2012, 274, 275; AG Göttingen, ZInsO 2011, 1515, 1517; AG Göttingen, ZInsO 2011, 2090, 2091; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 14 Rn. 175a ff), ist nicht entscheidungserheblich.

6

2. Denn der weiteren Beteiligten zu 2 fehlt jedenfalls das gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin erforderliche rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

7

a) Auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses nicht (vgl. HmbKomm-InsO/Wehr, aaO Rn. 72; Pape, aaO Rn. 130 ff; Beth, NZI 2012, 1, 2; Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315, 317; Marotzke, ZInsO 2011, 841, 848 f). Dies folgt bereits aus der Formulierung, der Antrag werde nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt werde (vgl. HmbKomm-InsO/Wehr, aaO). Allerdings sind in diesem Fall strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen, so dass ein rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortführung regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen sein wird, weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (BT-Drucks. 17/3030, S. 42).

8

b) Nach diesem Maßstab hat die weitere Beteiligte zu 2 kein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens dargelegt. Denn der Schuldner hatte unter anderem der bei ihr versicherten Arbeitnehmerin gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen. In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (vgl. Hackländer/Schur, ZInsO 2012, 901, 908 ff; HmbKomm-InsO/Wehr, aaO). Hierauf hatte schon das Insolvenzgericht seine Entscheidung hilfsweise gestützt.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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