Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: 2 StR 620/11

Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.2012
Aktenzeichen
2 StR 620/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
hier: Erklärung gemäß § 30 StPO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.

Gründe

1

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.

2

Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat - u.a. in vorliegendem Verfahren - bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.

3

Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.

Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach