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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2012, Az.: 5 StR 274/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.2012
Aktenzeichen
5 StR 274/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

besonders schwerer Raub u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Januar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines anthropologisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458) ist angesichts der minderen Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitätszweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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