Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 5 StR 217/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 217/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 19704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten H. B. mit der Maßgabe ( § 349 Abs. 4 StPO), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (UA S. 29, Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
zu tragen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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