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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 4 StR 176/12
Verwerfung der Revisionen als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18314
Aktenzeichen: 4 StR 176/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landau - 09.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub u.a.

BGH, 04.07.2012 - 4 StR 176/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 9. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass die umfassende, sehr sorgfältige Beweiswürdigung zur Täterschaft der Angeklagten auf der bedenklichen Erwähnung ihrer Flucht in die Schweiz (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 308/07, NStZ 2008, 303) beruht.

Mutzbauer

Roggenbuck

Schmitt

Bender

Quentin

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