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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.2012, Az.: 5 StR 85/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19734
Aktenzeichen: 5 StR 85/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 03.07.2012 - 5 StR 85/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision beanstandete Formulierung (UA S. 37), wonach der Angeklagte bei der Vorstellung seines Geschäftsmodells jedwede Einsicht in das begangene Unrecht vermissen ließ, sollte ersichtlich nur den Wert seines auf den objektiven Geschehensablauf bezogenen Geständnisses relativieren. Dagegen sollte nicht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend gewertet werden. Dies kommt in den Urteilsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Basdorf
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