Beschl. v. 21.06.2012, Az.: IX ZB 253/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Baden-Baden - 14.01.2011 - AZ: 11 IN 146/07
LG Baden-Baden - 26.08.2011 - AZ: 2 T 24/11
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Insolvenzverfahren
BGH, 21.06.2012 - IX ZB 253/11
Redaktioneller Leitsatz:
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 21. Juni 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind dem Beschwerdegericht nicht anzulasten. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen der Gläubiger eingehend auseinandergesetzt, Verfahrenswillkür ist nicht zu erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
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