Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2012, Az.: AnwSt (B) 3/12

Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen eines Rechtsanwalts i.R.d."Kampfs um das Recht"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.2012
Aktenzeichen
AnwSt (B) 3/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 17555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AnwG München - 12.01.2011 - AZ: AnwG 7/10
AGH Bayern - 06.12.2011 - AZ: BayAGH II - 6/11

Fundstelle

  • GuT 2012, 281

Verfahrensgegenstand

Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini

am 11. Juni 2012 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des "Kampfs um das Recht" in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 10/66, BGHSt 21, 206). Dies hat der Anwaltsgerichtshof - entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts - auch nicht verkannt (vgl. UA S. 5). Wenn sich der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund darauf beschränkt, in seiner Beschwerdeschrift einen Grundrechtsverstoß zu behaupten, und seine ehrverletzenden Äußerungen mit dem Bemühen um Änderung der Praxis der Berufungsgerichte erklärt, so genügt er in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht dem in § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO normierten Erfordernis, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO ausdrücklich zu bezeichnen.

Tolksdorf
König
Seiters
Frey
Martini