Beschl. v. 11.06.2012, Az.: AnwSt (B) 3/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AnwG München - 12.01.2011 - AZ: AnwG 7/10
AGH Bayern - 06.12.2011 - AZ: BayAGH II - 6/11
Fundstelle:
GuT 2012, 281
Verfahrensgegenstand:
Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
BGH, 11.06.2012 - AnwSt (B) 3/12
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am 11. Juni 2012 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des "Kampfs um das Recht" in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 10/66, BGHSt 21, 206). Dies hat der Anwaltsgerichtshof - entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts - auch nicht verkannt (vgl. UA S. 5). Wenn sich der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund darauf beschränkt, in seiner Beschwerdeschrift einen Grundrechtsverstoß zu behaupten, und seine ehrverletzenden Äußerungen mit dem Bemühen um Änderung der Praxis der Berufungsgerichte erklärt, so genügt er in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht dem in § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO normierten Erfordernis, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO ausdrücklich zu bezeichnen.
Tolksdorf
König
Seiters
Frey
Martini
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