Beschl. v. 06.06.2012, Az.: IX ZB 25/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Nürnberg - 18.10.2011 - AZ: 13 C 3848/08
LG Nürnberg - 23.12.2011 - AZ: 16 S 8804/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.06.2012 - IX ZB 25/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 6. Juni 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Klägerin vom 12. April 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere war der Vorsitzende Richter am Landgericht S. nicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO daran gehindert, an der angefochtenen Entscheidung mitzuwirken.
Das Ablehnungsgesuch vom 30. September 2011 war lediglich zu einem unter gleichem Rubrum geführten Beschwerdeverfahren gestellt worden. Das nämliche Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal anhängig. Das Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn das Gesuch einschließlich Begründung (§ 44 ZPO) im anhängigen Verfahren gestellt wird (BayObLG RPfleger 1980, 193; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl.; § 47 Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 47 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/ Niemann, ZPO, 3. Aufl., § 47 Rn. 1).
Das Ablehnungsgesuch vom 29. Dezember 2011 wurde demgegenüber erst nach Beendigung der Instanz gestellt. Es kann deshalb hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung keine Wirkung entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503).
Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
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