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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.2012, Az.: 3 StR 95/12
Anforderungen an eine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung i.S.d. § 129 Abs. 1 StGB bei fehlenden Feststellungen bzgl. des Sitzes der kriminellen Vereinigung im Inland
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17590
Aktenzeichen: 3 StR 95/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 16.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 129 Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 29.05.2012 - 3 StR 95/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ist nicht aufklärbar, ob es sich um eine in- oder auslandische kriminelle Vereinigung handelt, kann der Angeklagte wahlweise wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Inland oder im Ausland verurteilt werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen zahlreicher Diebstahls- und Geldwäschedelikte sowie den Angeklagten S. wegen zahlreicher Diebstahls-, Hehlerei- und Urkundsdelikte, bei beiden Angeklagten jeweils in Tateinheit mit "Bildung krimineller Vereinigungen" (zutreffend: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung), schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten S. eine solche von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen die Verurteilung gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind begründet.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand in der ehemaligen Sowjetunion eine kriminelle Subkultur, die nach ihrer eigenen Ideologie, den sogenannten "Diebesregeln", lebt. Dieses System dehnte sich nach Westen aus und etablierte sich teilweise auch in Deutschland. Die Verbandsstruktur ist regional organisiert und überregional koordiniert. An oberster Stufe steht jeweils ein "Dieb im Gesetz", der diese Stellung mittels "Krönung" durch alle "Diebe im Gesetz" in Moskau erhält. Diesem werden ein bestimmtes Gebiet und/oder ein Betätigungs- bzw. Deliktsfeld und/oder eine nach ethnischen oder nationalen Merkmalen bestimmte Tätergruppe zugewiesen. Organisatorische Aufgaben übernehmen als seine unmittelbaren Vertrauenspersonen "Nahestehende", unter denen "Statthalter" oder "Kassenhalter" stehen, welche die untergeordneten Mitglieder zu leiten und Beiträge zur Gemeinschaftskasse einzusammeln und abzuführen haben. Die Willensbildung unterliegt verbindlichen, in der Organisation anerkannten Regeln. Die Verhaltensregeln gebieten den Mitgliedern eine Abschottung nach außen sowie Solidarität nach innen und untersagen jegliche Kooperation mit staatlichen Behörden. Verstöße werden abgestuft sanktioniert. Im Konfliktfall werden höhere Autoritätsstufen angerufen; deren "Schiedssprüche" erkennen die Mitglieder als bindend an und machen sie zur Maxime ihres Handelns. Verbindlich festgelegte Zielsetzung der Organisation ist, bestimmte Straftaten zu begehen und einen Teil der hieraus gewonnenen Erlöse in die Gemeinschaftskasse ("Abschtschjak") zu zahlen. Diese dient der Bereicherung der höherrangigen Mitglieder sowie allgemein der Unterstützung der Mitglieder in besonderen Situationen, etwa im Falle einer Inhaftierung.

3

Spätestens im Juni 2005 begründeten die "Diebe im Gesetz" Ka. und L. Sh. eine nach den dargelegten Regeln agierende Gruppierung aus georgischstämmigen Mitgliedern, die Diebstähle organisierte und die Beute an Hehler weiterverkaufte. Die Organisation existierte in Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien, Österreich und der Schweiz, wobei der Schwerpunkt der Organisationsstrukturen sowie des Tätigkeitsfeldes in den fünf erstgenannten Ländern lag. Auf der untersten Ebene standen die tatausführenden Diebe, die ihren Unterhalt aus organisierten, von mehreren Mitgliedern durchgeführten gemeinsamen Ladendiebstählen bestritten. Diebesbeute waren hochwertige Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie etwa Zigaretten, Drogerieartikel, Designerkleidung und elektronische Geräte. Die erbeuteten Gegenstände wurden organisiert und gemeinschaftlich an Hehler abgegeben. Die Mitglieder hatten in der Regel monatlich 50 Euro in den "Abschtschjak" zu zahlen. Die Vereinigung, die "Diebesregeln" und der "Abschtschjak" waren oberste Maximen des Handelns des Einzelnen. In verschiedenen deutschen Städten waren regionale Kassenhalter eingesetzt. Darüber gab es zunächst drei regionale Hauptkassen, später wurden sämtlich deutschen Kassen von dem "Deutschlandchef" M. vereinigt. Die an die Gemeinschaftskasse abgeführten Gelder und die darüber geführten Einzahlungslisten wurden letztlich zu Ka. Sh. nach Spanien gebracht. Die Vereinigung in Deutschland war grundsätzlich autonom, bei Konflikten oder bei groben Regelverstößen griffen allerdings die Brüder Sh. ein.

4

Der Angeklagte K. war seit Juni 2008 Statt- und Kassenhalter der Organisation in Berlin. Der Angeklagte S. war ab August 2008 Mitglied der Vereinigung; ab Januar 2010 unterstützte er den Angeklagten K. als dessen enger Vertrauter.

I.

5

Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Die Feststellungen belegen zwar, dass sich die Angeklagten als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligten, nicht aber - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend hingewiesen hat -, dass es sich bei der Vereinigung um eine solche im Inland nach § 129 Abs. 1 StGB handelte.

6

Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 13. September 2011 (3 StR 231/11 - NJW 2012, 325, 326 ff. [BGH 13.09.2011 - 3 StR 231/11]; 3 StR 262/11) Bezug, welche ebenfalls die Organisation "Diebe im Gesetz" betreffen und denen zu dieser Gruppierung Feststellung desselben Tatgerichts zugrunde liegen, die den im vorliegenden Verfahren getroffenen weitgehend entsprechen.

II.

7

1. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils; diese hat sich auf die in Tateinheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung der Angeklagten an einer kriminellen Vereinigung stehenden weiteren Delikte zu erstrecken (st. Rspr.; vgl. BGH aaO, NJW 2012, 325, 328 [BGH 13.09.2011 - 3 StR 231/11] mwN).

8

2. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass die Angeklagten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland bzw. wahlweise der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Inland oder im Ausland (vgl. BGH aaO, NJW 2012, 325, 328 f.), dies jeweils in Tateinheit mit den weiteren abgeurteilten Delikten schuldig sind, scheidet aus. Zwar hat das Bundesministerium der Justiz mittlerweile die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB möglicherweise zur Verfolgung des Vereinigungsdelikts erforderliche Ermächtigung erteilt. Der jeweiligen Umstellung des Schuldspruchs steht jedoch § 265 StPO entgegen (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542, 546). Der Anklagevorwurf betraf die Mitgliedschaft in einer inländischen Vereinigung. Die Urteilsgründe lassen den Schluss zu, dass das Landgericht - trotz Feststellungen, die einen Auslandsbezug der Organisation nahelegen - eine mögliche Verurteilung nach § 129b StGB ebenfalls nicht in den Blick genommen hat. Vor diesem Hintergrund hatten die Angeklagten ohne einen diesbezüglichen Hinweis keine ausreichende Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland angemessen zu verteidigen. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.

Becker

Pfister

Hubert

Schäfer

Menges

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