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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2012, Az.: IX ZB 239/10
Berichtigung eines Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16234
Aktenzeichen: IX ZB 239/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Montabaur - 13.07.2010 - AZ: 14 IN 411/08

LG Koblenz - 27.10.2010 - AZ: 2 T 418/10

BGH - 26.04.2012 - AZ: IX ZB 239/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 24.05.2012 - IX ZB 239/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 24. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 26. April 2012 wird in Randnummer 13 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt "24. September 2009" richtig "3. Dezember 2009" heißt, § 319 ZPO.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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