Beschl. v. 24.05.2012, Az.: IX ZB 239/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Montabaur - 13.07.2010 - AZ: 14 IN 411/08
LG Koblenz - 27.10.2010 - AZ: 2 T 418/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 24.05.2012 - IX ZB 239/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. Mai 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 26. April 2012 wird in Randnummer 13 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es statt "24. September 2009" richtig "3. Dezember 2009" heißt, § 319 ZPO.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.