Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2012, Az.: 5 StR 184/12

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.2012
Aktenzeichen
5 StR 184/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 17017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.12.2011

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte im Übrigen (Fälle 4, 6, 7 und 8 der Anklage) auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung des ergänzten Teilfreispruchs wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2012 verwiesen.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay