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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: IX ZB 49/12
Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16395
Aktenzeichen: IX ZB 49/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 08.06.2011 - AZ: 500 IN 44/11

LG Düsseldorf - 14.03.2012 - AZ: 25 T 106/12

nachgehend:

BGH - 10.09.2012 - AZ: IX ZB 49/12

BGH, 16.05.2012 - IX ZB 49/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung, die nach dem 26. Oktober 2011 erlassen wurde, ist nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 16. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 330 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Nach der Regelung der § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12, [...] Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IX ZB 301/11, [...] Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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