Beschl. v. 16.05.2012, Az.: 2 StR 598/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 28.06.2011
Verfahrensgegenstand:
Bandendiebstahl u. a.
BGH, 16.05.2012 - 2 StR 598/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen sowie Computerbetrugs in drei Fällen und
wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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