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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: 2 StR 49/12
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18511
Aktenzeichen: 2 StR 49/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung
hier: Anhörungsrüge

BGH, 16.05.2012 - 2 StR 49/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Mai 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 7. März 2012 vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ohne sich dazu vorab oder in dem beanstandeten Beschluss zu verhalten.

2

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom 23. Dezember 2011 wie auch seine Gegenerklärung vom 7. März 2012 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; StraFo 2007, 463 [BVerfG 17.07.2007 - 2 BvR 496/07]; NJW 2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).

3

Gleiches gilt für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats, die vorliegend von Amts wegen geprüft wurde. Eine Begründung enthält der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO auch insoweit regelmäßig nicht. Eine Gehörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten auch nicht darin begründet, dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorab mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Ernemann
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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