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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.2012, Az.: 3 StR 66/12
Anforderungen an die Darlegung einer Beweistatsache in einem Beweisantrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15455
Aktenzeichen: 3 StR 66/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 30.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 244 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Geiselnahme u.a.

BGH, 15.05.2012 - 3 StR 66/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Anträge der Angeklagten abgelehnt, die von den Verletzungen des Geschädigten F. G. gefertigten Lichtbilder einer rechtsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, bemerkt der Senat ergänzend:

In der Begründung des Antrags führen die Beschwerdeführer aus, dass die in den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen "nicht mit den durch den Zeugen geschilderten Tathandlungen vereinbar sind"; nach diesen Schilderungen "müsste ein wesentlich anderes Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat erkennbar und diagnostizierbar gewesen sein". Welche äußerlich sichtbaren Verletzungen durch die Tathandlungen zu erwarten gewesen wären, bleibt indes offen. Zu Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mangels Bezeichnung einer konkreten Beweistatsache keinen Beweisantrag gestellt haben.

Zwar rügen die Beschwerdeführer auch, das Landgericht habe durch die Nichterhebung des Beweises seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Insoweit sind ihre Rügen jedoch unzulässig, denn sie legen gleichermaßen nicht dar, zu welchen konkreten Aussagen der rechtsmedizinische Sachverständige gelangt wäre.

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Menges

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