Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.2012, Az.: 2 StR 54/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17586
Aktenzeichen: 2 StR 54/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Marburg (Lahn) - 17.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

StV 2013, 38

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 15.05.2012 - 2 StR 54/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann

Fischer

Berger

Krehl

Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.