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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2012, Az.: I ZR 160/11
Zulässigkeit einer Revision im Hinblick auf das Erreichen der notwendigen Beschwer nach Fessetzung des Streitwerts entprechend der Angaben in der Berufungsschrift auf 10.000 €
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15374
Aktenzeichen: I ZR 160/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 10.12.2010 - AZ: 5 O 4559/09

OLG Dresden - 05.04.2011 - AZ: 14 U 61/11

BGH - 08.03.2012 - AZ: I ZR 160/11

Fundstelle:

GRUR-RR 2012, 496 "Rügelose Wertfestsetzung II"

BGH, 10.05.2012 - I ZR 160/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlichrechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert.

4

Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZR 83/11, [...] Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5 [BGH 26.11.2009 - III ZR 116/09]).

5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Koch

Löffler

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