Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2012, Az.: V ZR 98/11
Berichtigungsbeschluss zum Urteil: BGH - 16.03.2012 - V ZB 98/11
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14541
Aktenzeichen: V ZR 98/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 05.11.2008 - AZ: 10 O 208/06

OLG Hamm - 24.03.2011 - AZ: I-21 U 82/09

BGH - 16.03.2012 - AZ: V ZR 98/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 26.04.2012 - V ZR 98/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. April 2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Der erste Absatz des Tenors des am 16. März 2012 verkündeten Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 318.679,85 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Berichtigungsbeschluss zum Urteil:
BGH - 16.03.2012 - V ZB 98/11

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.