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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2012, Az.: III ZR 32/11
Revisionsgerichtliche Überprüfung der gerichtlichen Auslegung eines Vertrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14539
Aktenzeichen: III ZR 32/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 07.12.2009 - AZ: 41 O 24/09

OLG Hamm - 14.12.2010 - AZ: I-21 U 60/10

BGH - 18.08.2011 - AZ: III ZR 32/11

BGH - 22.09.2011 - AZ: III ZR 32/11

BGH - 26.01.2012 - AZ: III ZR 32/11

Rechtsgrundlage:

§ 552a S. 1 ZPO

BGH, 26.04.2012 - III ZR 32/11

Redaktioneller Leitsatz:

Die tatrichterliche Auslegung eines Vertrags kann im Rahmen einer Revisionszulassung nicht erfolgreich damit angegriffen werden, dass der betroffene Beteiligte, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen, lediglich seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts setzt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. April 2012
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2010 - I-21 U 60/10 - wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Januar 2012 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 10. April 2012 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

2

1.

Soweit die Klägerin aus der Nichterwähnung des Kausalitätserfordernisses als Voraussetzung für ihren Anspruch schließt, dass dies nicht gewollt gewesen sei, setzt sie ihre Auslegung der Erklärung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Rechtsfehler der Auslegung des Berufungsgerichts sind damit nicht aufgezeigt.

3

2.

Zur Bewertung des Vertrags zum "S. "-Projekt wiederholt sie ihren bisherigen Sachvortrag. Eine abweichende Beurteilung als im Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 zugrunde gelegt, rechtfertigt sich daraus nicht. Soweit die Klägerin hier auf ein Missverständnis ihres Petitums abstellt, greift dies ebenfalls nicht durch. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Senat sind nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund des Vertrags über das "S. "-Projekt am Erfolg aller weiteren Projekte beteiligt sein sollte. Vielmehr ist der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Klägerin geltend machen wollte, der Vertrag über das "S. "-Projekt habe ebenfalls kein Kausalitätserfordernis vorgesehen. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie bereits ausgeführt - diesen Vortrag als nicht durchgreifend erachtet.

4

3.

Die Rügen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Z. greifen - wie im angegebenen Senatsbeschluss bereits dargelegt - nicht durch, da die Beweisaufnahme nicht im Sinne der Klägerin ergiebig war.

5

4.

Soweit die Klägerin nochmals darauf abhebt, dass die Dokumentation ihrer Leistungen - insbesondere, da diese auch mündlich erbracht hätten werden können - nur schwerlich möglich sei, wiederholt sie damit ihren bereits vorgebrachten Sachvortrag. Für eine abweichende Beurteilung gibt er keinen Anlass.

6

5.

Die weitere Rüge der Klägerin bleibt erfolglos, das Berufungsgericht habe den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz einer beiderseits interessengerechten Auslegung verletzt. Sie wiederholt die nach ihrer Auffassung vorzunehmende Auslegung des Vertrags. Rechtsfehler der Auslegung durch das Berufungsgericht zeigt sie damit jedoch nach wie vor nicht auf.

7

6.

Unbeschadet der Frage, ob der Vortrag zum generellen Ausschluss von Eigengeschäften aus der Replik vom 14. Dezember 2011 bereits mit der Rüge in der Revisionsbegründung, die Beklagte habe die Klägerin "kaltgestellt", eingeschlossen und rechtzeitig geltend gemacht worden ist, verbleibt es im Übrigen bei der Bewertung des Senats, dass die Auslegung des Berufungsgerichts auch insoweit keine Rechtsfehler aufweist. Die Klägerin wiederholt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen ihren bereits gehaltenen Sachvortrag.

8

7.

Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, die von der Beklagten erhaltenen Informationen hätten nur Projekte betroffen, die nicht zum Erfolg geführt und damit auch keinen Honoraranspruch ausgelöst hätten. Dies ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Dies könnte nur dann anders zu bewerten sein, wenn die Beklagte treuwidrig den Erfolg dieser Projekte verhindert hätte, was aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Es verbleibt deshalb bei der rechtlichen Bewertung, dass die Verneinung eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten im Sinne des § 162 BGB analog durch das Berufungsgericht vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Tombrink

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