Beschl. v. 23.04.2012, Az.: EnVR 98/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 01.09.2010 - AZ: VI-3 Kart 50/09 (V)
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.04.2012 - EnVR 98/10
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 23. April 2012
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- 2.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
€ festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Soweit die Beteiligten dies auch - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - für die Kosten des Beschwerdeverfahrens begehren, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage, nachdem der angefochtene Beschluss infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Die zwischen den Parteien im Vergleichsvertrag vom 22. Dezember 2011 getroffene materiell-rechtliche Kostenregelung bleibt unberührt.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 12.682.818 € festgesetzt.
Tolksdorf
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
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