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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2012, Az.: EnVR 55/11
Rücknahme einer Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15280
Aktenzeichen: EnVR 55/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Brandenburg - 20.10.2011 - AZ: Kart W 10/09

BGH, 23.04.2012 - EnVR 55/11

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

am 23. April 2012

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2011 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 1/2 und die Landesregulierungsbehörde Brandenburg sowie die Bundesnetzagentur je zu 1/4. Im Übrigen findet eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht statt.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Landesregulierungsbehörde Brandenburg auferlegt. Eine Erstattung der Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

  3. 3.

    Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 780.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zu verteilen.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 780.000 € festgesetzt.

Tolksdorf

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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