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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2012, Az.: IX ZR 99/10
Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung eines Anwalts und dem eingetretenen Schaden bei Abschluss eines Vergleichs mit der Gegenseite durch einen Mandanten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15080
Aktenzeichen: IX ZR 99/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.04.2009 - AZ: 6 O 369/07

OLG Düsseldorf - 04.05.2010 - AZ: I-24 U 84/09

Fundstelle:

BRAK-Mitt 2012, 155

BGH, 19.04.2012 - IX ZR 99/10

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, wenn weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2.

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn ein Gericht nach seiner begründeten Einschätzung ein pflichtwidriges Verhalten feststellt. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden.

3.

Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts und einem eingetretenen Schaden kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist. Entsprechende Feststellungen eines Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

4.

Die Annahme eines Berufungsgerichts, ein bestimmtes Verhalten einer Partei in der Vergangenheit sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, erweist sich unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Ein Willkürverstoß ist nicht gegeben, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts nicht unvertretbar ist, und sich nicht der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

5.

Eine Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach einem Mandanten bei Beauftragung eines Zweitanwalts zur Behebung eines erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zweitberaters als Mitverschulden anzurechnen sein kann, liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Zweitanwalt kein Anwaltsverschulden anzulasten ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 19. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.327,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Frist des § 2 KSchG pflichtwidrig versäumt, ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031 [BVerfG 06.06.1991 - 2 BvR 324/91]; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10).

3

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht verkannt. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN). Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

4

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Erklärung des Vorbehalts und einem anschließenden Verlust des Änderungskündigungsschutzprozesses die ihr angebotene Stelle bei der L. KG angetreten hätte, erweist sich unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkürverstoß ist nicht gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1, 14 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 20/10 Rn. 3 nv). Auch liegt eine Gehörsverletzung nicht vor.

5

4. Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach dem Mandanten bei Beauftragung eines Zweitanwalts zur Behebung eines erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zweitberaters als Mitverschulden anzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 8/04]; Zugehör/D. Fischer, aaO, Rn. 1256 mwN), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zweitanwalt der Klägerin kein Anwaltsverschulden anzulasten ist. Den von der Beschwerde vermissten Hilfsantrag hat der Zweitanwalt, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellt.

6

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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