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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2012, Az.: 5 StR 134/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13993
Aktenzeichen: 5 StR 134/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 16.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 12.04.2012 - 5 StR 134/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 6. April 2012 hat vorgelegen, gibt jedoch keinen Anlass mit dem Revisionsverfahren innezuhalten.

Basdorf

Raum

Schaal

Schneider

Bellay

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