Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 24/11
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.2012
- Aktenzeichen
- AnwZ (Brfg) 24/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 15037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Nordrhein-Westfalen - 18.02.2011 - AZ: 1 AGH 71/10
- BGH - 28.01.2012 - AZ: AnwZ (Brfg) 24/11
- nachfolgend
- BGH - 26.11.2012 - AZ: AnwZ (Brfg) 24/11
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 2. April 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2012 wird entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass ihm die folgende Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt wird:
"Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden
Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig."