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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.2012, Az.: III ZR 177/11
Staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis auf Ausgleich von Nachteilen infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13613
Aktenzeichen: III ZR 177/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 16.12.2005 - AZ: 8 O 36/05

OLG Hamm - 08.01.2010 - AZ: 11 U 27/06

BGH - 04.11.2010 - AZ: III ZR 32/10

OLG Hamm - 17.06.2011 - AZ: I-11 U 27/06

nachgehend:

BVerfG - 22.08.2013 - AZ: 1 BvR 1067/12

BGH, 28.03.2012 - III ZR 177/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 (I-11 U 27/06) sowie der Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 530.841,67 €

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Der Umstand, dass nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) in Kraft getreten ist und der Kläger seine Klage nunmehr auch auf § 198 GVG n.F. stützen möchte, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) dar. Im Übrigen findet das Gesetz - abgesehen davon, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, einen neuen Streitgegenstand (hier einen "staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens", BT-Drucks. 17/3802, S. 19; vgl. zum unterschiedlichen Streitgegenstand auch Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6) in das Verfahren einzuführen - auf den Kläger keine Anwendung. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. In der Gesetzesbegründung (aaO S. 31) heißt es, dass abgeschlossene Verfahren nur erfasst werden, "wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen".

3

Der Kläger hätte nach Beendigung des Vorprozesses innerhalb von sechs Monaten Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen müssen, was er versäumt hat. Die Auffassung des Klägers, es liege in seinem Falle eine "planwidrige Lücke" vor, so dass das Gesetz ungeachtet des Art. 23 auf ihn anzuwenden sei, teilt der Senat nicht.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

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