Beschl. v. 27.03.2012, Az.: EnVR 74/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 19.05.2010 - AZ: VI-3 Kart 91/09 (V)
BGH, 27.03.2012 - EnVR 74/10
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 27. März 2012
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2010 ist wirkungslos.
- 2.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- 3.
Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.728.236,92 € festgesetzt.
Gründe
Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 -KVR 25/91, WuW/E 3109 -Herstellerleasing II). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.728.236,92 € festgesetzt.
Tolksdorf
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
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