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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 115/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13694
Aktenzeichen: 5 StR 115/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 30.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Brandstiftung u.a.

BGH, 27.03.2012 - 5 StR 115/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht ersichtlich.

Basdorf

Brause

Schaal

König

Bellay

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