Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 115/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 30.11.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Brandstiftung u.a.
BGH, 27.03.2012 - 5 StR 115/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht ersichtlich.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
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