Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2012, Az.: 5 StR 61/12
Sachlichrechtliche Bedenklichkeit der Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ungeachtet des fortgeschrittenen Alters eines bislang unbestraften Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 61/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 13196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 03.11.2011
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlichrechtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich.