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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2012, Az.: 1 StR 40/12
Abzug des als vollstreckt geltenden Teils der Freiheitsstrafe bei der Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11902
Aktenzeichen: 1 StR 40/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 23.09.2011

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 06.03.2012 - 1 StR 40/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet und näher bezeichnete Gegenstände eingezogen. Zudem hat es bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten sowie drei Jahre und vier Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt allein zu der tenorierten Änderung des angegriffenen Urteils. Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2012 zutreffend ausgeführt hat, hätte das Landgericht bei der Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe deren als vollstreckt geltenden Teil nicht abziehen dürfen. Der Senat hat daher den diesbezüglichen Ausspruch gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog). Dies war ihm möglich, weil das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Feststellungen davon ausgegangen ist (UA S. 59), dass die Therapie des Angeklagten zwei Jahre dauern wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 StR 548/10). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 168/11; s. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 624/07; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10).

Nack

Wahl

Rothfuß

Hebenstreit

Sander

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