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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.2012, Az.: III ZR 84/11
Vorliegen einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts bei Eintritt eines Richterwechsels nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urteils; Folgen eines Unterschreibens des Urteils durch einen ausgeschiedenen Richter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 01.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11724
Aktenzeichen: III ZR 84/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 05.10.2010 - AZ: 2-17 O 7/10

OLG Frankfurt am Main - 30.03.2011 - AZ: 4 U 242/10

Fundstellen:

FamRZ 2012, 873

HFR 2012, 915

JR 2013, 76-77

MDR 2012, 538

Mitt. 2012, 374 "Richterwechsel"

NJ 2012, 4

NJW 2012, 8

NJW-RR 2012, 508-509

ZAP 2012, 441

ZAP EN-Nr. 249/2012

BGH, 01.03.2012 - III ZR 84/11

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 3, §§ 309, 547 Nr. 1

Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urteils (abschließende Beratung und Abstimmung) aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ein Richterwechsel ein, so ist das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn entgegen § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, sondern ein Urteil verkündet wird, das (auch) von dem mittlerweile ausgeschiedenen Richter unterschrieben worden ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 19. Februar 2012 eingereichten Schriftsätze durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt den beklagten Notar in Höhe von 23.303,88 € auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Zusammenhang mit der Beurkundung der Teilungserklärung seine Amtspflichten verletzt habe.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

3

Hiergegen hat sich die Berufung der Klägerin gerichtet.

4

Am 2. März 2011 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. März 2011 anberaumt worden.

5

Mit Verfügung vom 17. März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Parteien mitgeteilt, dass die Sache nach Ausscheiden eines beteiligten Senatsmitglieds aus dem Senat noch nicht abschließend habe beraten werden können und deshalb der Verkündungstermin vom 23. März 2011 auf den 30. März 2011 verlegt werde. Am 30. März 2011 hat das Berufungsgericht unter Mitwirkung der zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedenen Richterin am Oberlandesgericht K. die Berufung durch Urteil zurückgewiesen.

6

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1. Vorliegend ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO gegeben, weil das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

9

Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Dabei handelt es sich im hiesigen Verfahren zwar um die drei Richter, die das Berufungsurteil unterschrieben haben. Gefällt ist ein Urteil im Sinne des § 309 ZPO aber erst, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 [BGH 01.02.2002 - V ZR 357/00]). Wie sich aus der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. März 2011 ergibt, war zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Richterin am Oberlandesgericht K. aus dem Senat anlässlich des Wechsels in einen anderen Senat des Berufungsgerichts die Sache noch nicht abschließend beraten und das Urteil im Sinne des § 309 ZPO noch nicht gefällt. Deshalb hätte das Berufungsgericht - was es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat - vor Fällung eines Urteils gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen müssen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 309 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 309 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 309 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 309 Rn. 5; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 60 Rn. 1; s. zur Rechtslage vor Einfügung des Absatzes 2 in § 156 ZPO durch das Zivilrechtsreformgesetz vom 27. Juli 2001: RGZ 16, 417, 419; AK-ZPO/Wassermann, § 309 Rn. 5; Vollkommer NJW 1968, 1309, 1310; siehe im Übrigen auch BAGE 101, 145, 150 ff [BAG 16.05.2002 - 8 AZR 412 01]).

10

2. Da die Sache schon wegen des Verfahrensverstoßes an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss, hat der Senat keinen Anlass, sich mit den übrigen Rügen der Parteien zu befassen. Diese haben Gelegenheit, dem Berufungsgericht ihre im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände erneut vorzutragen.

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Tombrink

Von Rechts wegen

Verkündet am: 1. März 2012

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