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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2012, Az.: 5 StR 21/12
Beruhen einer "Wiedergutmachungsvereinbarung" auf einem kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer i.S.d. § 46a Nr. 1 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11721
Aktenzeichen: 5 StR 21/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 46a Nr. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 01.03.2012 - 5 StR 21/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklägervertreter ausgehandelte "Wiedergutmachungsvereinbarung" auf einem - vom Landgericht verneinten - kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der "innerfamiliären Einigungsbemühungen" nur dazu diente, eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren (UA S. 33). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.

Basdorf

Brause

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Schneider

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