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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2012, Az.: 2 StR 522/11
Verwerfung der Revision als unbegründet bzgl. der Schuldigkeit des Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11893
Aktenzeichen: 2 StR 522/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 27.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 169

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 01.03.2012 - 2 StR 522/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es lag hier zwar nahe, die von der Schöffin geltend gemachte Verhinderung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher zu hinterfragen. Als unvertretbar und daher objektiv willkürlich (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 592/02; Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage 2011, § 54 GVG Rn. 10) kann die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, die Schöffin von ihrem Schöffenamt zu entbinden, jedoch noch nicht gewertet werden.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Ott

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