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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10

Anfechtbarkeit eines eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisenden Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.2012
Aktenzeichen
V ZR 8/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 16.08.2007 - AZ: 1 O 31/06
OLG Hamm - 02.12.2009 - AZ: I-31 U 143/07
BGH - 28.04.2011 - AZ: V ZR 8/10
BGH - 28.04.2011 - AZ: V ZR 8/10
BGH - 12.10.2011 - AZ: V ZR 8/10
nachfolgend
BGH - 25.09.2014 - AZ: V ZR 8/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die wiederholte Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird als unstatthaft, die Gegenvorstellung vom 26. Mai 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2011 als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

2

a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).

3

b) Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 [...] und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).

4

2. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden, da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub