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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2012, Az.: 2 StR 445/11
Nachholung einer vom erstinstanzlichen Gericht versäumten Festsetzung einer Einzelstrafe gem. § 354 Abs. 1 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11498
Aktenzeichen: 2 StR 445/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 01.03.2011

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 181

Verfahrensgegenstand:

Mord u. a.

BGH, 09.02.2012 - 2 StR 445/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen der Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2011 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es führt aber auf den zusätzlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 2011 zu der Ergänzung, dass die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das Landgericht hat die Festsetzung der Einzelstrafe versäumt; der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 1 und 2).

2

Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Mindestmaß des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB festzulegen. Der Senat schließt anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts aus, dass die Schwurgerichtskammer trotz Verwirklichung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 211 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bleibt unberührt.

Ernemann

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

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